Die Pflegeinstitutionen in der Schweiz sind dazu verpflichtet, Daten zur Berechnung der medizinischen Qualitätsindikatoren den zuständigen Bundesbehörden zu liefern (Art. 59a Abs. 1 Bst. KVG). Diese Daten sollten die Prüfung allfälliger Qualitätslücken in den Heimen ermöglichen, um das Verbesserungspotenzial des jeweiligen Betriebs zu erkennen und zu nutzen (BAG).